Todesfall
Was kosten Bestattung und Grab in Nürnberg?
Herausgegeben von Wohin mit dem Elternhaus
Die städtischen Friedhofs- und Bestattungsgebühren in Nürnberg richten sich nach der Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) vom 12. August 2019 (zuletzt geändert am 28. Oktober 2019) sowie der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) vom 12. August 2019 in der zuletzt durch Satzung vom 29.
Was gilt in Nürnberg im Einzelnen?
Januar 2026 (Amtsblatt S. 69, 84. Nachtrag August 2026) geänderten Fassung.
Die Friedhofsverwaltung Nürnberg (Spitalgasse 1, 90403 Nürnberg) verwaltet zehn städtische Friedhöfe, darunter den Südfriedhof und den Westfriedhof; daneben bestehen im Stadtgebiet neun kirchliche und ein israelitischer Friedhof. Eine markante Nürnberger Besonderheit ist die einheitliche Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen: Nach § 22 Abs. 1 BFS beträgt sie für Erwachsene grundsätzlich 10 Jahre und für Kinder 6 Jahre, lediglich auf den Friedhöfen Großgründlach und Fischbach gilt für Erwachsene eine Ruhezeit von 12 Jahren (Kinder 10 Jahre).
Die Grabgebühren werden als Jahresbeträge ausgewiesen, sind jedoch nach § 3 Abs. 2 BFGebS für die gesamte Laufzeit im Voraus zu entrichten: Ein Reihengrab für Erwachsene kostet 99,00 Euro pro Jahr (990,00 Euro für 10 Jahre), ein einfachtiefes, einfachbreites Wahlgrab 79,00 Euro pro Jahr (790,00 Euro für 10 Jahre), ein einfachbreites Familiengrab 99,00 Euro pro Jahr (990,00 Euro für 10 Jahre) und ein Urnenerdgrab (1,00 x 1,00 m) 75,00 Euro pro Jahr (750,00 Euro für 10 Jahre). Hinzu kommen die Bestattungsgebühren von 1.569,00 Euro für die Erdbestattung eines Erwachsenen (zuzüglich 59,00 Euro Sargannahme) bzw. 279,00 Euro für eine Urnenbeisetzung (zuzüglich 34,00 Euro Urnenannahme) sowie 480,00 Euro für die große bzw. 420,00 Euro für die kleine Trauerhalle (je 30 Minuten).
Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts müssen bisherige Nutzungsberechtigte oder im Todesfall die Erben (§ 27 Abs. 6 und 7 BFS) das Grabmal und die Bepflanzung binnen zwei Monaten räumen lassen; bei vorzeitigem Verzicht werden bereits gezahlte Grabnutzungsgebühren nicht erstattet (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BFGebS).
Welche Zahlen und Regeln gelten in Nürnberg?
Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen. Der Link führt jeweils zur Fundstelle.
| Angabe | Wert | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage Friedhofs- und Bestattungsgebühren in Nürnberg | Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (BFGebS, Stadtrecht 740.071) vom 12.08.2019, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.01.2026 (Amtsblatt S. 69) nebst Anlage Gebührenverzeichnis | 2026-01-29 | Quelle, S. 1 |
| Ruhezeiten auf den städtischen Friedhöfen Nürnbergs (§ 22 Abs. 1 BFS) | Erwachsene grundsätzlich 10 Jahre, Kinder grundsätzlich 6 Jahre; auf den Friedhöfen Großgründlach und Fischbach Erwachsene 12 Jahre, Kinder 10 Jahre | 2019-10-28 | Quelle, S. 9 |
| Vorausfälligkeit und Nichterstattung der Grabnutzungsgebühr (§ 3 Abs. 2 BFGebS) | Fälligkeit für die gesamte Laufzeit im Voraus; keine Gebührenerstattung bei Verzicht auf ein Grabrecht | 2026-01-29 | Quelle, S. 2 |
| Grabgebühr Reihengrab Erwachsene (Nr. 2.1.1 Anlage BFGebS) | 99,00 € je Jahr (= 990,00 € für 10 Jahre Ruhezeit bzw. 1.188,00 € für 12 Jahre in Großgründlach und Fischbach); keine Verlängerung möglich (§ 13 BFS) | 2026-01-29 | Quelle, S. 2 |
| Grabgebühr Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattungen (Nr. 4.1 Anlage BFGebS) | einfachtief/einfachbreit: 79,00 € je Jahr (= 790,00 € für 10 Jahre); einfachtief/doppeltbreit oder doppelttief/einfachbreit: 158,00 € je Jahr (= 1.580,00 € für 10 Jahre) | 2026-01-29 | Quelle, S. 2 |
| Grabgebühr Familiengrab für Erd- und Urnenbestattungen (Nr. 4.2 Anlage BFGebS) | einfachtief/einfachbreit: 99,00 € je Jahr (= 990,00 € für 10 Jahre); einfachtief/doppeltbreit oder doppelttief/einfachbreit: 198,00 € je Jahr (= 1.980,00 € für 10 Jahre) | 2026-01-29 | Quelle, S. 3 |
| Grabgebühr Urnenerdgrab (Nr. 3.1 Anlage BFGebS) | 1,00 x 1,00 m: 75,00 € je Jahr (= 750,00 € für 10 Jahre); 1,00 x 1,50 m: 105,00 € je Jahr; 0,85 x 0,85 m (nur Verlängerung): 55,00 € je Jahr | 2026-01-29 | Quelle, S. 2 |
| Grabgebühr Urnengemeinschaftsanlagen (Nr. 3.2 Anlage BFGebS) | Urnennische einfachbreit: 125,00 €/Jahr; doppeltbreit: 159,00 €/Jahr; Baumgrab: 168,00 €/Jahr (zzgl. 259,00 € Beschriftung); Urnenhaingrab: 189,00 €/Jahr; Urnengartengrab: 139,00 €/Jahr; Urnenkulturgrab oder Sammelgruft: 89,00 €/Jahr; Pflanzenfeldgrab: 91,00 €/Jahr | 2026-01-29 | Quelle, S. 2 |
| Bestattungsgebühren Erdbestattung im Sarg (Nr. 1.1 Anlage BFGebS) | Annahme im Sarg: 59,00 €; Beisetzung einer/eines Erwachsenen: 1.569,00 €; Beisetzung eines Kindes: 475,00 €; Beisetzung in einer Gruft: 1.215,00 € | 2026-01-29 | Quelle, S. 1 |
| Bestattungsgebühren Urnenbestattung (Nr. 1.2 Anlage BFGebS) | Annahme einer Urne/Überurne: 34,00 €; Urnenbeisetzung Erwachsene/Kind: 279,00 €; Urnenbeisetzung in der Sammelgruft: 89,00 €; doppelttief (vorwiegend kirchliche Friedhöfe): 1.299,00 € | 2026-01-29 | Quelle, S. 1 |
| Nutzungsgebühren für Trauerhallen und Kühlzelle (Nr. 1.3 Anlage BFGebS) | Große Trauerhalle (30 Min., Südfriedhof, Westfriedhof, Boxdorf, Reichelsdorf, Fischbach): 480,00 €; Kleine Trauerhalle (30 Min., übrige Friedhöfe): 420,00 €; Kühlzelle: 47,00 € je Tag | 2026-01-29 | Quelle, S. 1 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts (§ 24 Abs. 1 und 2 BFS) | Schriftlicher Antrag vor Ablauf oder spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf; Verlängerung wahlweise auf 5, 10, 15 oder 20 Jahre (Urnen- und Kindergräber auch auf 1, 2 oder 3 Jahre) | 2019-10-28 | Quelle, S. 10 |
| Übergang des Grabnutzungsrechts im Todesfall (§ 25 Abs. 2 und 3 BFS) | Binnen 1 Jahres nach dem Tod des Grabnutzungsberechtigten durch den benannten Nachfolger oder die gesetzlich berufenen Angehörigen zu übernehmen | 2019-10-28 | Quelle, S. 10 |
| Vorzeitiger Verzicht und Grabauflösung (§ 26 Abs. 2 BFS) | Schriftliche Verzichtserklärung erst zulässig, wenn keine Ruhezeit mehr besteht | 2019-10-28 | Quelle, S. 11 |
| Räumungspflicht für Grabmal und Bepflanzung nach Erlöschen sowie Erbenhaftung (§ 27 Abs. 6 und 7 BFS) | Binnen 2 Monaten nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts müssen Grabmal, bauliche Anlagen und Grabbepflanzung entfernt werden; wird das Recht im Todesfall nicht übertragen, kann die Friedhofsverwaltung die Räumung vom Erben verlangen | 2019-10-28 | Quelle, S. 12 |
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Fahrplan für Ihre Familie anfordernWas ist in Nürnberg anders als anderswo?
Zwei unterschiedliche Ruhezeit-Zonen innerhalb des Nürnberger Stadtgebiets: Während auf acht der zehn städtischen Friedhöfe (u. a. Südfriedhof, Westfriedhof) für Erwachsene eine 10-jährige Ruhezeit gilt, schreibt § 22 Abs. 1 Satz 3 BFS auf den städtischen Friedhöfen Großgründlach und Fischbach aufgrund der Bodenverhältnisse eine Ruhezeit von 12 Jahren vor, wodurch sich dort auch die Vorauszahlung für die erstmalige Grabnutzung um zwei Jahresgebühren erhöht (Quelle).
Wahlgrab pro Jahr günstiger als Reihengrab: Im aktuellen Nürnberger Gebührenverzeichnis (Stand Januar/August 2026) liegt die Jahresgebühr eines einfachtiefen, einfachbreiten Wahlgrabes mit 79,00 Euro/Jahr unter der eines Reihengrabes für Erwachsene (99,00 Euro/Jahr), weil beim Reihengrab nach § 13 Abs. 2 BFS die Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung erfolgt, während beim Wahlgrab die Pflegepflicht beim Nutzungsberechtigten liegt (§ 28 BFS) (Quelle, Quelle).
Ausdrückliche Räumungspflicht der Erben (§ 27 Abs. 7 BFS): Stirbt der bisherige Grabnutzungsberechtigte eines bestehenden Nürnberger Familien- oder Wahlgrabes und übernimmt niemand binnen eines Jahres das Grabnutzungsrecht, ermächtigt § 27 Abs. 7 Halbsatz 2 BFS die Friedhofsverwaltung ausdrücklich, die Räumung des Grabes (Grabstein, Einfassung, Bepflanzung) von den Erben zu verlangen (Quelle).
Wie gehen Sie in Nürnberg am besten vor?
- Wunsch der verstorbenen Person klären: Erd- oder Feuerbestattung, Grabart, Friedhof.
- Die Gebührenordnung des Friedhofsträgers ansehen und ein Angebot des Bestatters einholen.
- Klären, wer die Kosten trägt: in der Regel die Erben aus dem Nachlass.
- Reicht das Geld nicht, beim Sozialamt die Übernahme der Bestattungskosten beantragen.
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Kostenlose ErsteinschätzungHäufige Fragen
Wie lange läuft die Ruhezeit für ein Grab auf den städtischen Friedhöfen in Nürnberg?
Für Erwachsene grundsätzlich 10 Jahre (Kinder 6 Jahre) ab dem Sterbetag; lediglich auf den Friedhöfen Großgründlach und Fischbach beträgt die Ruhezeit für Erwachsene 12 Jahre und für Kinder 10 Jahre (Quelle).
Warum ist ein Reihengrab in Nürnberg pro Jahr teurer als ein einfachbreites Wahlgrab?
Weil das Reihengrab (99,00 Euro/Jahr) während der gesamten Ruhezeit von der städtischen Friedhofsverwaltung gepflegt wird (§ 13 Abs. 2 BFS), während beim einfachbreiten Wahlgrab (79,00 Euro/Jahr) die Grabpflege den Angehörigen obliegt (Quelle).
Kann ich die Nürnberger Grabgebühr jährlich überweisen?
Nein, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BFGebS wird die Grabnutzungsgebühr für die gesamte Laufzeit (z. B. 10 oder 12 Jahre) in einer Summe im Voraus fällig (Quelle).
Bis wann müssen wir in Nürnberg entscheiden, ob das elterliche Wahl- oder Familiengrab verlängert wird?
Der schriftliche Verlängerungsantrag muss vor Ablauf des Grabnutzungsrechts, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf bei der Friedhofsverwaltung Nürnberg (Spitalgasse 1) gestellt werden; Urneneinzelgräber können auch verkürzt um 1, 2 oder 3 Jahre verlängert werden (Quelle).
Können wir das bestehende Familiengrab der Eltern in Nürnberg vorzeitig zurückgeben und anteilige Gebühren zurückbekommen?
Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn im Grab keine Ruhezeit mehr läuft (§ 26 Abs. 2 BFS), und bereits im Voraus gezahlte Grabnutzungsgebühren werden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BFGebS nicht erstattet (Quelle).
Wer muss den Grabstein und die Einfassung entfernen, wenn wir das Grab der verstorbenen Eltern nach Ablauf nicht weiterführen wollen?
Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts sind der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. nach dessen Tod die Erben verpflichtet, Grabmal, bauliche Anlagen und Bepflanzung innerhalb von zwei Monaten entfernen zu lassen (§ 27 Abs. 6 und 7 BFS) (Quelle).