Wohin mit dem Elternhaus

Pflege und Geld

Hilfe zur Pflege in Hamburg: Wann zahlt das Sozialamt das Heim?

Herausgegeben von Wohin mit dem Elternhaus

In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 61 bis 66a SGB XII) wohnortbezogen durch die Fachämter Grundsicherung und Soziales (Soziale Dienstleistungszentren, SDZ) der sieben Hamburger Bezirksämter bewilligt; lediglich für eine dauerhafte vollstationäre Heimunterbringung außerhalb Hamburgs ist zentral das Bezirksamt Eimsbüttel (SDZ 1, Grindelberg 62-66, 20144 Hamburg) zuständig.

Was gilt in Hamburg im Einzelnen?

Der Antrag ist gebührenfrei, kann schriftlich vor Ort oder über den Online-Dienst im Hamburg Service gestellt werden und wirkt ab dem Tag, an dem die Hilfebedürftigkeit dem Sozialhilfeträger erstmals (auch formlos) angezeigt wurde. Der Vermögensschonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 der Durchführungsverordnung beträgt seit dem 1.

Januar 2023 genau 10.000 € für die leistungsberechtigte Person zuzüglich 10.000 € für die nicht getrenntlebende Ehegattin oder den Ehegatten (zusammen 20.000 €). Ein selbst bewohntes Hausgrundstück ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und der verbindlichen Hamburger Fachanweisung zu § 90 SGB XII geschützt, solange die pflegebedürftige Person oder ihr Ehepartner darin wohnt und die Hamburger Angemessenheitsgrenzen eingehalten sind (Wohnfläche Bezugsgröße 130 m² beim Einfamilienhaus bzw. 120 m² bei einer Eigentumswohnung für vier Personen, minus bis zu 20 m² je Minderperson, plus 20 Prozent bei häuslicher Pflege; Grundstücksfläche bis 250 m² beim Reihenhaus, bis 350 m² bei Doppelhaushälfte/Reihenendhaus und bis 500 m² beim freistehenden Einfamilienhaus).

Entfällt der Schutz nach Auszug der alleinlebenden Person ins Pflegeheim und ist das Haus nicht sofort verwertbar, wird Hilfe zur Pflege nach § 91 SGB XII als Darlehen gegen dingliche Sicherung (Grundschuld/Hypothek) gewährt. Unterhaltsansprüche gegen Kinder pflegebedürftiger Eltern gehen nach § 94 Abs. 1a SGB XII (Angehörigen-Entlastungsgesetz) erst dann auf das Bezirksamt über, wenn das jährliche Gesamtbruttoeinkommen eines Kindes 100.000 € überschreitet.

Welche Zahlen und Regeln gelten in Hamburg?

Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen. Der Link führt jeweils zur Fundstelle.

AngabeWertStandQuelle
Zuständige Stellen für Hilfe zur Pflege innerhalb HamburgsFachämter Grundsicherung und Soziales (Soziale Dienstleistungszentren) der 7 Hamburger Bezirksämter; zentrales Servicetelefon (Pilotbezirke Altona und Hamburg-Nord) 040 42828-50502026-10-31Quelle
Zentrale Zuständigkeit bei vollstationärer Heimunterbringung außerhalb HamburgsBezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Grundsicherung und Soziales, SDZ 1 Zentrale Hilfen für stationäre Pflege außerhalb Hamburgs, Grindelberg 62-66, 20144 Hamburg, Tel. 040 42828-50502026-10-31Quelle
Förderfähige Leistungsarten der Hilfe zur Pflege ab Pflegegrad 2 bis 5 (und ergänzend bei PG 1)Häusliche Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Hilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung, Entlastungsbetrag), teilstationäre Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie dauerhafte vollstationäre Pflege (bei PG 1: Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung, Entlastungsbetrag, digitale Pflegeanwendungen)2026-10-31Quelle
Antragsweg, Leistungsbeginn und benötigte Unterlagen in HamburgFormlose Anzeige der Hilfebedürftigkeit wahrt den Leistungsbeginn; anschließender Sozialhilfeantrag (auch als Online-Dienst verfügbar) mit Ausweis, Pflegegradbescheid, Heimvertrag, Leistungsbescheid der Pflegekasse sowie Einkommens- und Vermögensnachweisen; Gebühren: keine2026-10-31Quelle
Schutz des angemessenen Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (Selbstnutzung)Geschützt sind bebaute Grundstücke, Erbbaurechts-Häuser, Eigentumswohnungen und Dauerwohnrechte (nicht aber Mehrfamilienhäuser ab 2 Wohnungen außer Einliegerwohnung unter Anrechnung), solange der Hilfesuchende oder Ehegatte/Lebenspartner/minderjährige Kinder darin wohnen2023-11-30Quelle, S. 19
Hamburger Angemessenheitsgrenzen für Wohnfläche und Grundstücksgröße (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII)Wohnfläche (4 Personen): 130 m² (EFH) bzw. 120 m² (ETW), Abzug bis 20 m² je Minderperson, Zuschlag +20 % bei häuslicher Pflegebedürftigkeit (§ 61 SGB XII); Grundstücksfläche: bis 250 m² (Reihenhaus), bis 350 m² (Doppelhaushälfte/Reihenendhaus), bis 500 m² (freistehendes EFH)2023-11-30Quelle, S. 20
Verkehrswertprüfung des Hausgrundstücks in HamburgVergleich mit Objekten im unteren Bereich vergleichbarer Objekte am Wohnort (ohne bevorzugte/herausgehobene Lagen) anhand der Bodenrichtwertkarte Hamburg (geoportal-hamburg.de/boris/) und im Einzelfall Gutachten des Gutachterausschusses2023-11-30Quelle, S. 22
Darlehen nach § 91 SGB XII und dingliche Sicherung (Grundschuld/Hypothek)Ist ein einzusetzendes Hausgrundstück oder ein Erbanteil nicht sofort verwertbar oder wäre die sofortige Verwertung eine Härte, wird Sozialhilfe als Darlehen gegen dingliche Sicherung im Grundbuch geleistet2023-11-30Quelle, S. 36
Behandlung eines Nießbrauchs am übergebenen Elternhaus bei Heimaufnahme in HamburgNießbrauch ist unveräußerlich; kann die nießbrauchberechtigte Person das Haus wegen Heimaufnahme nicht mehr selbst bewohnen, verlangt das Bezirksamt die Vermietung oder Verpachtung und rechnet die tatsächlichen Mieteinnahmen als Einkommen an2023-11-30Quelle, S. 37
Behandlung eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) bei Heimaufnahme in HamburgHöchstpersönliches Recht; eine Vermietung kann grundsätzlich nicht verlangt werden (Ausnahme: ausdrücklicher vertraglicher Versorgungscharakter); ein Verzicht auf das Wohnrecht wegen geplanten Hausverkaufs bedarf als Vermögensaufgabe der Zustimmung des Sozialamts und Klärung einer Abfindung2023-11-30Quelle, S. 37
Behandlung von Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen seit 01.01.2024Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen zählen seit dem 01.01.2024 (SGB XII/SGB XIV-Anpassungsgesetz) nicht mehr zum anzurechnenden Einkommen, sondern unmittelbar zum Vermögen2024-01-04Quelle, S. 2
Elternunterhalt: 100.000-€-Jahreseinkommensgrenze für Kinder (§ 94 Abs. 1a SGB XII)Gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Gesamteinkommen unterhaltspflichtiger Kinder unter 100.000 € liegt; kein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger unterhalb von 100.000 € Jahresbruttoeinkommen je Kind2021-01-01Quelle, S. 2
Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs gegen Großeltern und Enkel (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII)Verwandte ab dem zweiten Grad (Großeltern, Enkelkinder) sowie Schwiegerkinder werden nicht zum Sozialhilfe-Unterhaltsrückgriff herangezogen2021-01-01Quelle, S. 2

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Welche Stellen sind in Hamburg zuständig?

  • Hilfe zur Pflege innerhalb Hamburgs (Fachämter Grundsicherung und Soziales / Soziale Dienstleistungszentren der 7 Bezirksämter): Zentrales Servicetelefon Grundsicherung und Sozialhilfe (Pilotbezirke Altona und Hamburg-Nord sowie Behördenauskunft): Telefon 040 42828-5050 (Montag bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr). Beispielbezirk Hamburg-Nord: Fachamt Grundsicherung und Soziales, Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg, Telefon 040 42828-5050, E-Mail grundsicherungundsoziales@hamburg-nord.hamburg.de, [Website] (Quelle) ( Online-Antrag und Unterlagenliste: Quelle (
  • Zentrale Stelle für Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung außerhalb Hamburgs: Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Grundsicherung und Soziales, SDZ 1 (Zentrale Hilfen für stationäre Pflege außerhalb Hamburgs), Grindelberg 62-66, 20144 Hamburg, Telefon 040 42828-5050, Fax 040 42790-3186, Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr, Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr, [Website] (Quelle) (

Wie gehen Sie in Hamburg am besten vor?

  1. Den Antrag rechtzeitig stellen: Leistungen gibt es erst ab Bekanntwerden des Bedarfs.
  2. Einkommen und Vermögen der Eltern offenlegen, das Haus zählt dazu.
  3. Kinder zahlen Elternunterhalt erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen.
  4. Klären, ob das Sozialamt einen Verkauf des Hauses verlangt oder ein Darlehen gewährt.

Sie müssen heute nichts entscheiden. Wichtig ist nur, dass keine Frist verstreicht und das Haus gesichert ist.

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Nils Puhlmann Ihr Ansprechpartner

Ich kaufe und vermiete selbst Wohnungen in Freiburg und München und kenne die Fragen rund um Wert, Mieter und Verkauf aus eigener Erfahrung. Mit diesem Angebot möchte ich Familien helfen, in Ruhe die passende Entscheidung zu treffen, statt sie zu einem schnellen Verkauf zu drängen.